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Informationen und Bedingungen für Vertriebspartner

Der Kooperationspartner unterhält geschäftliche Beziehungen zu Dritten, welche als potentielle Kunden für XWave in Frage kommen. XWave beabsichtigt dem Kooperationspartner bei einer Vermittlung eine entsprechende Provision zu gewähren.
  • 1 Allgemeine Grundsätze
  1. Es besteht Übereinstimmung darin, dass die kooperative Zusammenarbeit im Rahmen des Kooperationsverhältnisses die wettbewerbsrelevante Handlungsfreiheit der Parteien als eigenständige Unternehmen nicht einschränkt oder unverhältnismäßig beeinträchtigt.
  2. Die Kunden des Kooperationspartners müssen durch diesen auf die Vorteile der Zusammenarbeit mit XWave hingewiesen werden.
  3. Alle Maßnahmen, Aufträge und Leistungen werden durch die Parteien in Eigenverantwortung und Weisungsfreiheit abgewickelt. Der Kooperationspartner hat XWave unverzüglich über auftretende Verbindlichkeiten, Mängel und Kundenbeschwerden zu informieren.
  • 2 Vertragsgegenstand
  1. Durch den vorliegenden Vertrag wird der Kooperationspartner für die Dauer dieses Vertrages berechtigt XWave potentielle Kunden zu vermitteln.
  2. Die Vermittlungstätigkeit erstreckt sich sämtliche vom XWave entwickelten Produkte und/oder Dienstleistungen, im Folgenden Vertragsprodukte genannt.
  3. Wird das gegenwärtige Angebotsprogramm über die vorhandenen Produkte und Dienstleistungen von XWave hinaus erweitert, erstreckt sich die Vertretungsbefugnis nur auf ausdrücklichen und schriftlichen Wunsch von XWave auch auf das erweiterte Programm.
  • 3 Rechte und Pflichten des Kooperationspartners
  1. Der Kooperationspartner hat die Interessen von XWave zu wahren. Er hat das nicht exklusive Recht, Verträge mit potentiellen Kunden an XWave zu vermitteln. Hierbei beachtet der Kooperationspartner bei seinen Verhandlungen mit den Kunden die von XWave festgesetzten Preise, Konditionen (insbesondere zur Sachmängelhaftung, zu etwaigen Garantien, etc.), Lieferfristen und technischen Spezifikationen. Wenn und soweit mit XWave nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde, muss der vermittelte Auftrag inhaltlich den von XWave vorgegebenen jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen.
  2. Der Kooperationspartner hat keine Abschlussvollmacht. Er ist lediglich als Nachweisvermittler tätig. Jeder mit dem Endkunden vorgesehene Auftrag unterliegt der Annahme durch XWave.
  3. Der Kooperationspartner wird XWave über die besonderen Verhältnisse der einzelnen potentiellen Kunden und Interessenten, namentlich über ihre Anforderungen an die Vertragserzeugnisse und ihre Kreditwürdigkeit, berichten.
  4. Es obliegt dem Kooperationspartner, ob er sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter bedient. Der Kooperationspartner trägt sämtliche Risiken und Kosten aus den von ihm unterhaltenen Vertragsbeziehungen mit Dritten.
  5. Der Kooperationspartner wird die Kunden vollumfänglich in allen Belangen betreuen. Er wird des Weiteren für den Zeitraum der Zusammenarbeit, im Rahmen des wirtschaftlich sinnvollen, gemessen am Interesse von XWave, sogenannten Backlinks einrichten oder einrichten lassen und diese auf Aktualität überprüfen. Backlinks sind Zurückverweisungen über URL auf die Webpräsenz von XWave.
  6. Der Kooperationspartner wird die technische Ausgestaltung des Setups des Kunden in allen Belangen mit Xwave gemeinschaftlich und einvernehmlich analysieren. Er ist dazu verpflichte bis zum 15. Kalendertag des jeweiligen Kalenderfolgemonats einen Erfolgsbericht an Xwave zu schriftlich übermitteln.
  7. Der Kooperationspartner ist dazu verpflichtet sich durch Xwave für die Systeme von XWave zertifizieren zu lassen. XWave wird den Kooperationspartner anhand eines zu erstellenden Schulungsprogramms zertifizieren. Nimmt der Kooperationspartner an Schulungsmaßnahmen nur unregelmäßig oder gar nicht teil, ist XWave dazu berechtigt eine Zertifizierung zu verweigern. Die Schulungsmaßnahmen erstrecken sich auf ______ Stunden pro Monat für die Dauer von ________ Monaten. Erlangt der Kooperationspartner innerhalb von_______ Monaten nach Abschluss dieser Vereinbarung keine Zertifizierung durch XWave, ist XWave zur außerordentlichen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt.
  • 4 Konkurrenzschutz
  1. Der Kooperationspartner ist dazu verpflichtet keine Wettbewerber von XWave zu vertreten und /oder durch Angestellte und / oder Dritte vertreten zu lassen.
  2. Wird die vorstehende Regelungen durch den Kooperationspartner schuldhaft verletzt, ist XWave zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages berechtigt. Des Weiteren kann XWave von dem Kooperationspartner im Falle eines schuldhaften Verstoßes Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Der Kooperationspartner ist für diesen Fall zudem dazu verpflichtet Verstöße gegen diese Vereinbarung welche durch Angestellte und /oder Dritte schuldhaft begangen wurden rechtlich zu verfolgen.
  3. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung sofort eine Vertragsstrafe deren Höhe in das Ermessen des XWaves gestellt wird fällig. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.
  • 5 Rechte und Pflichten von XWave
  1. XWave ist nicht dazu verpflichtet Vertragsbeziehung mit den vom Kooperationspartner vermittelten Kunden einzugehen.
  2. XWave teilt dem Kooperationspartner unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Kooperationspartners vermittelten Geschäftes, sowie die Nichtannahme oder Nichtausführung eines von ihm vermittelten Geschäfts mit. Des Weiteren wird XWave den Kooperationspartner auch dann unverzüglich unterrichten, wenn XWave Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfang abschließen kann oder will als der Kooperationspartner unter gewöhnlichen Umständen erwarten kann. XWave ist berechtigt, nach eigenem, freiem und billigem Ermessen Aufträge anzunehmen oder abzulehnen.
  • 6 Rechte am Vertragsprodukt und Geheimhaltung
  1. Sämtliche Rechte an den Vertragsprodukten an der Software des XWaves und dessen Systemen, insbesondere das Recht am geistigen Eigentum in Form sämtlicher Immaterialgüterrechte stehen XWave zu. XWave ist und bleibt der alleinige geistige Eigentümer all seiner Erfindungen, Geräte, Apparate, Prototypen, Produkte, Methoden, Prozesse, Systeme, Software und sonstigem Know-Hows, sowie sämtlicher damit verbundener Immaterialgüterrechte, ob patentierbar oder nicht, bezogen auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Produkte.
  2. Der Kooperationspartner verpflichtet sich – auch über die Vertragslaufzeit hinaus –, die gewerblichen Schutzrechte und das Know-how von XWave weder selbst anzugreifen, noch durch Dritte angreifen zu lassen, oder Dritte beim Angriff in irgendeiner Form zu unterstützen. Er verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung aller nicht öffentlichen Informationen in Verbindung mit den Produkten oder geschäftlichen Belangen, insbesondere von technischen und/oder wirtschaftliche Informationen, Spezifikationen, Zeichnungen, Muster, Prototypen, Testergebnisse, Kenntnissen, Fähigkeiten, Erfahrungen, Unterlagen, Erfindungsleistungen, Fabrikationsverfahren, Konstruktionen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, Quellcodes und Software in jeder Form – nachfolgend Know-how genannt – von XWave.
  3. Das Know-How darf weder firmenfremden Personen noch Firmenangehörigen, die dieses Know-how nicht benötigen, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Das Know-how von XWave darf dem Personal des Kooperationspartners nur soweit zugänglich gemacht werden, als es unbedingt notwendig ist. Dritten darf es nur mit schriftlicher Einwilligung von XWaves offenbart werden. In diesem Falle sind mit dem Empfänger die in dieser Geheimhaltungsvereinbarung enthaltenen Bestimmungen zu vereinbaren. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Gesellschaften, mit denen XWave wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist.
  4. Der Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung ist genügt, wenn die empfangende Partei die gleiche Sorgfalt wie bei der Behandlung von eigenem Know-how zur Vermeidung von Veröffentlichungen oder Verbreitungen anwendet, mindestens jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
  5. Unterlagen über geheime Geschäftsvorgänge, die dem Kooperationspartner anvertraut wurden, hat der Kooperationspartner unverzüglich nach ihrer auftragsgemäßen Benutzung, spätestens jedoch bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses, an den XWave zurückzugeben. Diese Verpflichtung zur Rückgabe erstreckt sich auch auf die vom Kooperationspartner während der Laufzeit dieses Vertrages geführte Kundenkartei.
  6. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit entfällt für dasjenige Know-how, das ohne Bruch dieser Vereinbarung allgemein bekannt ist, oder das die empfangende Partei von einem Dritten ohne Bruch dieser Vereinbarung und ohne Einschränkung zugänglich gemacht wird, oder das die empfangende Partei vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung besessen oder unabhängig auf rechtmäßige Art erworben oder entwickelt hat.
  7. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen, insbesondere aus Ziff. 2 u. 3 wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung sofort eine Vertragsstrafe deren Höhe in das Ermessen der jeweiligen verletzten Partei gestellt wird fällig. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.
  8. Die Geheimhaltungspflicht endet nicht mit der Erfüllung dieses Vertrages sondern besteht darüber hinaus fort.
  9. Werden die vorstehenden Regelungen durch den Kooperationspartner oder seine Angestellten bzw. Untervertreter verletzt, so ist der Unternehmer zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages befugt. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Unternehmers, eine Vertragsstrafe, sowie Schadensersatz zu verlangen.
  • 7 Vergütung
  1. Der Kooperationspartner erhält für seine Tätigkeit nach den Regelungen dieses Vertrages eine Vergütung/Provision.
  2. Die Höhe der Provision ergibt sich ausschließlich aus den Vorschriften dieses Vertrages.
  3. Die Provision beträgt grundsätzlich 10% der durch XWave vereinnahmten Jahresumsätze. Die Provision für Jahresumsätze mit Kunden, die XWave bereits bekannt sind oder mit XWave ein Vertragsverhältnis unterhalten, beträgt 2% der vereinnahmten Jahresumsätze. Im Falle einer Vermittlung durch Kunden mittels Kunden welche durch den Kooperationspartner bereits vermittelt wurden, erhöht sich die Provision auf 15% der seitens durch Xwave vereinnahmten Jahresumsätze. Im Übrigen errechnet sich die Provision wie folgt:
Der Kooperationspartner erhält 25% der seitens durch Xwave vereinnahmten Jahresumsätze, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Der Kooperationspartner wird im Rahmen einer seitens Xwave durchgeführten Zertifizierung akkreditiert.
  2. Der Kooperationspartner richtet eine Emailadresse für die Vertriebstätigkeit ein, die durch ein CRM System, das Xwave bereitstellt, ausgelesen wird.
  3. Stammdatensätze der gemeinsam betreuten Kunden werden in vorgenanntem CRM-System seitens des Partners durchgeführt, wie auch die Kommunikation mit den Kunden, sowie Kommunikation zu Service und Verkaufsangebote.
  4. Der Kooperationspartner nennt Xwave auf seiner Website und schaltet einen Affiliatelink zu der aktuellen Webpräsenz von Xwave, die durch das Anzeigen eines Logos und eines werblichen Textes empfohlen wird. Die Parteien schließen hierüber eine gesonderte Affiliate-Vereinbarung.
  5. Der Kooperationspartner stellt die gesamte Erstbetreuung für alle Kontaktaufnahmen durch und für den Kunden. Die Erstbetreuung beinhaltet folgende Leistungen. das Onboarding des Kunden vollumfänglich bis zu der Aufnahme des produktiven Betriebes. Der Koopartionspartner schaltet für den Fall der Nichterreichbarkeit durch den Kunden und /  oder Überlastung eine telefonische Weiterleitung an die Kundenbetreuung von Xwave.  Er verpflichtet sich dazu sicherzustellen, dass Kunden von XWave in jedem Fall 7 x 24 Stunden pro Woche einen Ansprechpartner telefonisch erreichen.
  6. Im Falle der Weiterleitung der Kunden an XWave, erbringt XWave die Kundenbetreuungsleistung gegenüber der Kooperationspartner kostenpflichtig. Die Parteien treffen über die entsprechenden Konditionen eine gesonderte Vereinbarung.
  7. Jahresumsätze sind sämtliche vereinnahmten und erwirtschafteten netto Vergütungen aus den Kundenverträgen, welche der Kooperationspartner an XWave vermittelt hat, im Kalenderjahr.
  8. Für Bestandskunden von XWave ist eine Provisionszahlung ausgeschlossen.
  • 8 Umfang und Voraussetzungen der vergütungspflichtigen Geschäfte
  1. Der Kooperationspartner erhält vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch auf Provision für alle von ihm während des Vertragsverhältnisses vermittelten Kunden, vorausgesetzt, dass ein Vertrag zwischen dem Kunden und XWave zustande gekommen ist. Weiterhin muss XWave das Geschäft ausgeführt haben und der vom Kooperationspartner geworbene Kunde seinen Zahlungspflichten gegenüber XWave vollständig nachgekommen sein. Bloße Rahmenbezugsverträge, Vorverträge sowie Eigengeschäfte sind keine provisionspflichtigen Geschäfte im Sinne dieses Vertrages. Im Falle eines Zahlungsausfalles durch den Kunden gegenüber XWave, wird sich der Kooperationspartner unter Wahrung der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit um eine Zahlung durch den Kunden bemühen.
  2. Der Kooperationspartner hat keinen Anspruch auf Provision für Verträge, die ausschließlich vom XWave selbst oder von anderen Vertriebsmittlern des XWaves im Bearbeitungsgebiet vermittelt werden.
  3. Wiederholungs-, Nachbestellungen und Folgeaufträge mit Dritten, die der Kooperationspartner als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat und die nicht auf seine erneute unmittelbare Vermittlungstätigkeit zurückzuführen sind, mit Ausnahme der in Ziff. 7 Abs. 3 beinhalteten Konstellation, lösen keinen vorgenannten Provisionsanspruch aus.
  4. Für Geschäfte, die der Kooperationspartner während des Vertragsverhältnisses angebahnt hat, die aber erst nach der Beendigung dieses Kooperationspartnervertrages abgeschlossen werden, erhält der Kooperationspartner keine Provision, es sei denn er hat das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet und so vorbereitet, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb von einer angemessenen Frist von 3 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist.
  5. Mit der vertraglich vereinbarten Provision und dem in § 9 Abs. 2 geregelten Erstattungsanspruch wird die gesamte Tätigkeit des Kooperationspartners einschließlich aller ihm entstehenden Aufwendungen abgegolten. Ein darüber hinausgehender Vergütungs- oder Ersatzanspruch besteht nicht.
  • 9 Entfallen bzw. Reduktion der Vergütung
  1. Ein Provisionsanspruch entsteht nicht oder entfällt, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet. Die Nichtleistung des Kunden steht insbesondere fest, wenn der Kunde vom Geschäft mit XWave zurücktritt – soweit XWave den Rücktritt nicht zu vertreten hat – oder wenn XWave nach billigem Ermessen und bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Einleitung weiterer Schritte zur Herbeiführung des Leistungserfolgs durch den Kunden nicht zumutbar ist.
  2. Der Provisionsanspruch entfällt ferner im Falle der Nichtausführung des Geschäfts, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die XWave nicht zu vertreten hat.
  3. Bereits von XWave an den Kooperationspartner geleistete Provisionen sind in solchen Fällen zurückzuerstatten.
  • 10 Abrechnung und Fälligkeit der Vergütung
  1. XWave wird jeweils pro Jahresquartal bis zum 15. Kalendertag des Kalenderfolgemonats gegenüber dem Kooperationspartner eine Abrechnung über die im Quartal entstandenen Provisionsansprüche des Kooperationspartners, sowie Rückzahlungsansprüche von XWave, erteilen.
  2. Die Vergütungsansprüche des Kooperationspartners werden mit den Rückzahlungsansprüchen von XWaves verrechnet. Ergibt sich aus der Abrechnung ein positiver Saldo zugunsten des Kooperationspartners, so wird der sich hieraus ergebende Betrag an den Kooperationspartner innerhalb einer Woche nach Zugang der Abrechnung bei ihm auf folgendes Konto, bei der ____________________________, IBAN _____ ______ ______ ______ ______ ____, BIC ______________ überwiesen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein negativer Saldo zu Lasten des Kooperationspartners, ist der Kooperationspartner verpflichtet, den sich hieraus ergebenden Betrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Abrechnung, auf das Konto von XWaves zu überweisen.
  3. Sofern der Kooperationspartner umsatzsteuerpflichtig ist, hat die Abrechnung die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer zu enthalten.
  4. Der Kooperationspartner hat diese Abrechnung unverzüglich zu prüfen und etwaige Einwände spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt der Abrechnung und in der vom XWave bestimmten Form schriftlich gegenüber dem XWave geltend zu machen.
  • 11 Haftung gegenüber Kunden
Es besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass im Außenverhältnis die Partei haftet, in deren Zuordnungsbereich die kausale Leistung fällt.
  • 12 Sanktionen bei Vertragsverletzungen
Verletzt eine Partei seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag, so hat ihn die andere Partei zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, seiner Verpflichtung nachzukommen, bzw. den infolge der Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen. Erfüllt die Partei ihre Verpflichtung nicht fristgerecht kann die jeweils andere Partei eine Abmahnung erteilen.
  • 13 Vertraulichkeit
  1. Beide Parteien werden den Inhalt dieses Vertrages und seine Anlagen vertraulich behandeln. Ausgenommen hiervon ist die Bekanntgabe an Personen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen, soweit diese Bekanntgabe zur ordnungsgemäßen Betriebsführung oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
  2. Der Kooperationspartner wird die vertraulichen Schriftstücke gesondert aufbewahren und gemäß den Gepflogenheiten des kaufmännischen Verkehrs unter Verschluss halten.
  • 14 Vollständigkeit und Schriftlichkeit
Die vorliegende Vereinbarung stellt die vollständige Absprache zwischen den Vertragsparteien dar. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
  • 15 Übertragbarkeit
Der Kooperationspartner kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Unternehmers auf Dritte übertragen.
  • 16 Vertragsdauer und Kündigung
  1. Diese Vereinbarung ist jederzeit mit einer Frist von drei Wochen zum Ende des Kalendermonats kündbar. Die Kündigung Bedarf in jedem Fall der Schriftform.
  2. Die Parteien sind berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben:
  3. wenn einer der Parteien eine vertragliche (einschließlich einer in den projektbezogenen Vertragsverhältnissen vereinbarten) oder in Ausführung dieses Vertrages übernommene Verpflichtung trotz erfolgter Abmahnung nicht innerhalb von 30 Tagen erfüllt oder ein vertragswidriges Verhalten nicht innerhalb dieser Frist einstellt bzw. beseitigt;
  4. – auch ohne Abmahnung – wenn einer der Parteien erneut gegen eine nicht unbedeutende Verpflichtung verstößt; oder
  5. – auch ohne Abmahnung oder erneuten Verstoß – wenn aufgrund des Verhaltens einer der Parteien eine Aufrechterhaltung der vertraglichen Beziehungen nicht mehr zumutbar ist.
  • 17 Rechtswahl, Gerichtsstand und Schriftform
  1. Für den vorliegenden Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
  2. Die Vertragsparteien vereinbaren für alle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts am Sitz von XWave.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

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